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Steuervorteil für Pflegehaushalte |
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Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:33 Uhr |
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Die Finanzverwaltung hat neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für "haushaltsnahe Dienstleistungen", der gestattet, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zu diesen Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:42 Uhr |
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Ab wann erhält man Leistungen aus der Pflegeversicherung |
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Donnerstag, den 13. Dezember 2007 um 07:14 Uhr |
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Leistungen der Pflegeversicherung erhält man, wenn man:
- pflegebedürftig im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung (SGB XI) ist, - einen Antrag gestellt hat, - die Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt hat und - kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.
Durch Ihre Beitragszahlungen erwerben Sie als Versicherter einen Rechtsanspruch darauf, dass Sie Hilfe erhalten, wenn Sie einmal pflegebedürftig werden. Dabei spielt Ihre wirtschaftliche Lage keine Rolle. Die Leistungen werden im Versicherungsfall einkommens- und vermögensunabhängig erbracht. |
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Donnerstag, den 13. Dezember 2007 um 07:10 Uhr |
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Seit dem 1. Januar 1995 ist die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen: Seither gibt es die Pflegeversicherung. Sie wird im Rahmen einer sozialen Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen einer privaten Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt. Damit erhalten die rund 80 Millionen Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit, den es vorher nicht gab. Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört der sozialen Pflegeversicherung an. Wer in einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, muss seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung." Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges Mitglied angehören - Sie sind automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. Dem Antrag muss ein Nachweis über den Abschluss eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beigefügt werden. Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
Alle privat Krankenversicherten müssen seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten.
Auch Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt. |
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