| Alles wissenswerte zum Zusatzbeitrag der Krankenkassen |
| Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:43 Uhr | |
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Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt. Höhe des ZusatzbeitragsDer monatliche Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von bis zu acht Euro wird der Zusatzbeitrag ohne Einkommensprüfung erhoben. SonderkündigungsrechtErhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen. Wichtig: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen, sind für 3 Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Während dieser 3-jährigen Bindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht. Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der KassenDie Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:48 Uhr |
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