ja_mageia

Eine pauschale Urheberrechtsabgaben auf Drucker für hat der Bundesgerichtshof für unrechtmäßig erklärt. Die VG Wort, die unter anderem Abgaben auf Kopierer und Scanner erhebt, wollte auch Drucker mit Abgaben belegen. Die Karlsruher Richter urteilten indes in einem Prozess der Verwertungsgesellschaft gegen den Hersteller Hewlett-Packard (HP) anderslautend und hat somit verhindert, dass dem Verbraucher mehr in die Tasche gegriffen wird.

Die VG Wort forderte für Drucker gegliedert nach entsprechender Leistung 10 bis 300 Euro...

Start Krankenkassen Alles wissenswerte zum Zusatzbeitrag der Krankenkassen
Alles wissenswerte zum Zusatzbeitrag der Krankenkassen
Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:43 Uhr

Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt.
Erzielen Krankenkassen mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Vorab müssen aber vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sein.

Höhe des Zusatzbeitrags

Der monatliche Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von bis zu acht Euro wird der Zusatzbeitrag ohne Einkommensprüfung erhoben.
Der Zusatzbeitrag beträgt maximal 37,50 Euro.
Überschreitet der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse den Betrag von acht Euro sowie die Grenze von einem Prozent Ihrer Einnahmen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen. Wichtig: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen, sind für 3 Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Während dieser 3-jährigen Bindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.

Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der Kassen

Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.

Beispiel:
Erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrags zum 1. Mai 2010
In der Satzung der Krankenkasse ist als Fälligkeit der 15. des Folgemonats bestimmt.
Erstmalige Fälligkeit am 15. Juni 2010
Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum 15. Mai 2010
Für den Fall, dass die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht bis zum 15. Mai 2010 nachgekommen ist, muss der Krankenkasse die Kündigung spätestens am 15. Juni 2010 vorliegen.
Ist die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (z.B. am 30. Mai), verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (hier: 30. Juni).


Wer muss keinen Zusatzbeitrag zahlen?

Ihre Kinder und mitversicherten Partner sind von dem eventuell anfallenden Zusatzbeitrag ausgenommen. Auch müssen Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt.

Auch für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel der Krankenkasse sprechen, z.B. weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:48 Uhr