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Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2009 auf 2.520 Euro/Monat (West) festgesetzt (2008: 2.485 Eu-ro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2009 2.135 Euro/Monat (2008: 2.100 Euro/Monat).

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Alles wissenswerte zum Zusatzbeitrag der Krankenkassen PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:43 Uhr

Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt.
Erzielen Krankenkassen mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Vorab müssen aber vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sein.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:48 Uhr
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Steuervorteil für Pflegehaushalte PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:33 Uhr

Die Finanzverwaltung hat neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für "haushaltsnahe Dienstleistungen", der gestattet, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zu diesen Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 16:42 Uhr
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