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Eine Veröffentlichung von Harry Zingel (http://www.bwl-bote.de)

Eine Umfrage im Forum für Betriebswirtschaft förderte Erstaunliches zu Tage: fast alle Teilnehmer von IHK-Fortbildungen bezahlen ihre Lehrveranstaltung selbst. Unterstützung von öffentlichen Stellen kriegen nur sehr wenige, eine staatliche Vollversorgung fast niemand. Die Bildungsfinanzierung ist damit facettenreicher als es scheinen mag. Das hat Konsequenzen für die Dozenten und Lehrgangsträger, über die diese sich bisweilen noch nicht im klaren zu sein scheinen.

Voller Einsatz


Auch wenn solche Foren-Rundfragen weder repräsentativ noch objektiv sind, so lassen sie doch einen punktuellen Einblick zu, der vielen Bildungsveranstaltern nicht klar zu sein scheint: IHK-Teilnehmer spielen mit vollem Einsatz. Viele finanzieren den Lehrgang auf pump, etwa durch zinsgünstige Kfw-Darlehen: Karriere auf Kredit. Während anderswo nach dem Arbeitsamt oder dem ESF gerufen wird, und die Nation noch immer über Studiengebühren streitet, gibt es IHK-Teilnehmer, die ihre Fortbildung sogar gegen den Willen ihrer Arbeitgeber machen. Man mag darüber lamentieren, daß so oft nach Rabenvater Staat gerufen wird, aber das hier wäre der falsche Ort dafür.

 

Start Allgemeines Physiotherapeuten: Heilbehandlung auch ohne ärztliche Verordnung zulässig
Physiotherapeuten: Heilbehandlung auch ohne ärztliche Verordnung zulässig
Allgemeines
Sonntag, den 06. September 2009 um 10:04 Uhr

Der Arzt stellt die Diagnose, der Physiotherapeut behandelt entsprechend. Das war einmal! Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuellen Urteil (Az.: 3 C 19.08) entschied, dürfen Physiotherapeuten künftig selbstständige Diagnosen erstellen und den Patienten auch ohne ärztliche Verordnung therapeutisch behandeln. Hierzu bedarf es lediglich einer eingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Der Kläger war ausgebildeter Physiotherapeut und beantragte eine auf sein Fachgebiet eingeschränkte Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz. Der Freistaat Bayern versagte ihm die Erlaubnis, weil diese nur einheitlich erteilt werden könne. Zudem müsse erst die entsprechende Kenntnisprüfung vollständig abgelegt werden, die nicht nach Fachbereichen gekürzt bzw. aufgegliedert werden könne. Gegen diese Versagung ging der Physiotherapeut gerichtlich vor.

 

Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage abschließend statt. Zwar sei das Berufsbild der Physiotherapeuten nicht darauf ausgelegt, eigenverantwortliche Heilbehandlungen durchzuführen. Das verpflichtende Vorliegen einer ärztlichen Verordnung sowie der Verweis auf eine vollständige Heilpraktikerprüfung widerspreche allerdings der Berufsfreiheit aus Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz, so die Richter. Ob dem Physiotherapeuten eine entsprechende Erlaubnis aber erteilt werden kann, hänge also letztendlich von einer nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Prüfung ab, in der die heilkundliche Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet einschließlich ausreichend diagnostischer Fähigkeiten sowie notwendiger Berufs- und Gesetzeskunde nachgewiesen werden müssen.

Quelle: www.startothek.de

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 06:35 Uhr